Grundsätze zum Verhalten gegenüber Geschäftspartnern

    „Wir tragen Verantwortung gegenüber unseren Kunden und Lieferanten“

    Im Wettbewerb um Aufträge bauen wir auf die Qualität und den Nutzen unserer Produkte und Leistungen für unsere Kunden sowie auf angemessene Preise. Wir unterstützen die nationalen und internationalen Bemühungen, den Wettbewerb nicht durch Bestechung zu beeinflussen oder zu verfälschen. Im Umgang mit Geschäftspartnern (Kunden, Lieferanten, Kooperationspartnern) und staatlichen Institutionen werden die Interessen des Unternehmens und die privaten Interessen von Mitarbeitern auf beiden Seiten strikt voneinander getrennt. Handlungen und (Kauf-)Entscheidungen haben frei von sachfremden Erwägungen und persönlichen Interessen zu erfolgen. Das jeweils geltende Korruptionsstrafrecht ist zu beachten und einzuhalten. Besonders zu beachten sind dabei:

    1. Straftaten im Geschäftsverkehr

    Geldwerte persönliche Vorteile als Gegenleistung für eine Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr dürfen weder angeboten, versprochen, gewährt noch gebilligt werden. Ebenso dürfen im Umgang mit Geschäftspartnern persönliche Vorteile von Wert weder gefordert noch angenommen werden. Schuler untersagt seinen Mitarbeitern, sich entsprechende Vorteile versprechen zu lassen.

    Das Management Board und Mitarbeiter von Schuler dürfen im Geschäftsverkehr keine Geschenke, Zahlungen, Einladungen oder Dienstleistungen anbieten, versprechen, fordern, gewähren oder annehmen, die mit der Absicht gewährt werden, eine Geschäftsbeziehung in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder bei denen die Gefahr besteht, die professionelle Unabhängigkeit des Geschäftspartners zu gefährden. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall bei Geschenken und Einladungen, die sich im Rahmen geschäftsüblicher Gastfreundschaft, Sitte und Höflichkeit bewegen.

    2. Straftaten im Zusammenhang mit Amtsträgern

    Antikorruptionsgesetze verbieten es, in- und ausländischen Regierungsmitgliedern, Beamten, politischen oder militärischen Stellen oder Vertretern von internationalen Organisationen (wie z. B. den Vereinten Nationen und der Weltbank) Zuwendungen zukommen zu lassen, um Aufträge oder andere Vorteile für Schuler zu erhalten. Die Gewährung persönlicher Vorteile (insbesondere auch geldwerter Art wie Zahlungen und Darlehen einschließlich der Gewährung auch kleinerer Geschenke) durch Schuler und dessen Mitarbeiter an Amtsträger (wie Beamte oder Mitarbeiter im öffentlichen Dienst) sind nicht erlaubt. 

    Geschenke, Dienstleistungen, Zahlungen sowie Darlehen, die von Schuler an politische Parteien, Ausschüsse, Mandatsträger oder Kandidaten gewährt werden, sind nur zulässig, sofern sie den geltenden Gesetzen und örtlichen Bestimmungen entsprechen und vorher vom Management Board der Schuler Group genehmigt wurden.

    3. Straftaten bei Außenwirtschaftsgeschäften

    Sowohl nationale als auch internationale, extraterritorial wirkende Außenwirtschafts- und Zollgesetze bestimmen, wo und wie Schuler seine Produkte und Technologie verkaufen und Informationen weitergeben darf. In einigen Fällen ist es gesetzlich verboten, Geschäfte mit bestimmten Ländern zu tätigen; in anderen Fällen ist der Export von Waren oder die Weitergabe von Dienstleistungen und Technologien ohne behördliche Genehmigung untersagt. Zollgesetze verlangen eine genaue Beschreibung, lückenlose Aufstellung sowie eine zutreffende Wertangabe der auszuführenden Waren.

    Antiboykottgesetze können die Teilnahme an Boykottmaßnahmen anderer Länder verbieten und die Weitergabe von Informationen über geschäftliche Aktivitäten und über Personen einschränken. Sie können auch festlegen, dass Behörden über bestimmte Aufforderungen zur Weitergabe von Informationen oder zur Teilnahme an Boykotts informiert werden.

    Diese internationalen Handelsgesetze sind sehr komplex. Die Folgen bei Verletzung dieser Gesetze können für das Unternehmen und die handelnden Personen erheblich sein und schließen Bußgelder sowie Freiheitsstrafen ein. Bei Fragen zur Anwendung dieser Gesetze im eigenen Verantwortungsbereich sind die Mitarbeiter angehalten, sich an ihren jeweils zuständigen Exportkontroll- bzw. Zollbeauftragten zu wenden.

    4. Anbieten und Gewähren von Vorteilen

    Zuwendungen aller Art durch Mitarbeiter der Schuler Group GmbH an Amtsträger oder Mitarbeiter anderer Unternehmen mit dem Ziel, Aufträge oder unbillige Vorteile für Schuler oder andere Personen zu erhalten, sind nicht erlaubt.

    Höflichkeitsgeschenke, die bis zu einem gewissen Umfang den allgemein üblichen Geschäftspraktiken entsprechen, sind nach dem für uns bindenden Recht sowie nach den internen Richtlinien zu handhaben. In jedem Falle sind sie so zu gestalten, dass der Empfänger ihre Annahme nicht verheimlichen muss und dass er nicht in eine verpflichtende Abhängigkeit gedrängt wird.

    Geschäfts- und projektbezogene Reisekosten von Amtsträgern oder Nicht-Amtsträgern werden nur in sachlich angemessenem Umfang erstattet. Die jeweils anwendbaren rechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Erstattungen sind so zu gestalten, dass sie vom Empfänger nicht verheimlicht werden müssen ("Öffentlichkeitstest").

    5. Fordern und Annehmen von Vorteilen

    Geschenke von Geschäftspartnern entsprechen im gewissen Umfang allgemein üblichen Geschäftspraktiken. Allerdings kann ihre Annahme zu Interessenskonflikten führen und den guten Ruf unseres Unternehmens gefährden.

    Kein Mitarbeiter darf seine Position oder Funktion im Unternehmen dazu benutzen, persönliche Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich zu verschaffen. Die Annahme von Gelegenheitsgeschenken von geringem Wert ist erlaubt. Darüber hinausgehende Geschenke und andere Vorteilsgewährungen für sich und nahe stehende Personen sind grundsätzlich abzulehnen. Die Mitarbeiter sind in solchen Fällen verpflichtet, den Vorgesetzten über das an sie gerichtete Angebot von Geschenken oder Annehmlichkeiten zu informieren.

    6. Abstrahlwirkung dieser Richtlinie auf Lieferanten

    Schuler verpflichtet sich, die Grundsätze dieser Verhaltensrichtlinie seinen direkten und indirekten Lieferanten ebenfalls zu vermitteln, die Einhaltung der Inhalte der Verhaltensrichtlinie bei seinen Lieferanten bestmöglich zu fördern und diese aufzufordern, sie ebenfalls zu befolgen.

    7. Weiterführende Richtlinien

    Schuler hat eine verbindliche Richtlinie zur Annahme und Gewährung von Geschenken, sowie Einladungen zu Bewirtungen und Veranstaltungen erlassen. Hierin sind Sachverhalte hinsichtlich angemessener geringwertiger und symbolhafter Geschenke, angemessener Geschäftsessen und angemessener Veranstaltungen des eigenen Unternehmens wie von Geschäftspartnern (Kunden, Lieferanten) geregelt. Wenn Schuler-Mitarbeiter sich in einem Interessenkonflikt befinden, oder unsicher sind, ob ein Interessenkonflikt gegeben ist oder entstehen könnte, sind sie verpflichtet, den Compliance Officer zur Beratung zu kontaktieren.

     




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