Director’s Dealings.
Gemäß § 15a WpHG sind die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates sowie Personen mit Führungsaufgaben (Personen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen ermächtigt sind) verpflichtet, der BaFin und der Gesellschaft den Erwerb und die Veräußerung von Aktien unserer Gesellschaft beziehungsweise sich darauf beziehender Finanzinstrumente mitzuteilen. Die Mitteilungen sind von der Gesellschaft zu veröffentlichen.